Allgemeine Softwarenutzungs- und Softwarepflegebedingungen
Diese Lizenzvereinbarung und Haftungsbeschränkung stellt einen rechtlich bindenden Vertrag („Lizenzvertrag“) zwischen
Ihnen als natürlicher Person oder als einer Organisation (im Folgenden auch „Anwender“) und der DentRechner-Gesellschaft
(im Weiteren auch „DR“) hinsichtlich des Softwareproduktes DentRechner, inklusive sonstiger Software, Medien und einer
schriftlichen und/oder online zur Verfügung gestellten begleitenden Dokumentation, dar.
Vertragsbedingungen
§1 Gegenstand des Vertrages
(1) Vertragsgegenstand ist das Recht zur Nutzung des Computerprogramms DentRechner, einschließlich der Programmbeschreibung und der Bedienungsanleitung (sie werden im Folgenden auch als „Software“ bezeichnet) und die Pflege dieser Software durch sog. Updates zu den Preisen gemäß der aktuell gültigen Preisliste der DR.
(2) Die Pflegeleistung ist ausschließlich und allein auf das Programm DentRechner beschränkt. Die Pflege anderer Software einschließlich des Betriebssystems oder der Hardware ist ausgeschlossen. Schulungen oder Einweisungen sind nicht Vertragsgegenstand. Solche Leistungen müssen gesondert vereinbart und berechnet werden.
(3) Die DR macht darauf aufmerksam, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzeranleitung grundsätzlich brauchbar ist.
§2 Umfang der Benutzung
(1) Die DR gewährt dem Anwender, zeitlich beschränkt auf die Dauer dieses Vertrages, das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht (im Folgenden auch als \"Lizenz\" bezeichnet), die DentRechner-Software auf einem einzelnen Computer (d. h. nur mit einer einzigen Zentraleinheit/CPU) zu installieren.
(2) Eine diesem Vertrag entsprechende Nutzung innerhalb eines EDV-Netzwerks bzw. zeitgleiche Mehrfachnutzung auf mehreren EDV-Systemen ist nur zulässig, wenn gemäß der aktuellen Preisliste der DR eine Mehrplatzlizenz erworben wurde.
(3) Eine Überlassung an Dritte ist sowohl entgeltlich (z.B. durch Vermietung, Verkauf) als auch unentgeltlich (z.B. durch Verschenken) untersagt.
(4) Eine Vervielfältigung der Software ist, abgesehen von den unter §5(1) beschriebenen Ausnahmen, verboten.
§3 Besondere Beschränkungen
Dem Anwender ist untersagt:
a) ohne vorherige schriftliche Einwilligung der DR die Software oder das zugehörige schriftliche Material an einen Dritten zu übergeben oder einem Dritten sonstwie zugänglich zu machen.
b) die Software von einem Computer über ein Netz oder einen Datenübertragungskanal auf einen anderen Computer zu übertragen.
c) die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren.
d) von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen, es zu übersetzen oder abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen.
§4 Inhaberschaft an Rechten
Der Anwender erhält mit dem Erwerb des Produktes nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden; insbesondere das Urheberrecht verbleibt bei der DR.
Die DR behält sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.
§5 Vervielfältigung
(1) Die Software und das dazugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Dem Anwender wird das Anfertigen von Kopien der Software außer für die im Folgenden aufgeführten Ausnahmen untersagt.
(2) Der Anwender darf
a) bei der Installation der Software eine Kopie auf einem einzelnen Computer (d. h. nur mit einer einzigen Zentraleinheit/CPU) oder, im Falle einer Mehrplatzlizenz, auf einem Server innerhalb eines Netzwerkes erstellen.
b) eine einzige Reservekopie ausschließlich zu Sicherungszwecken erstellen. Er ist verpflichtet, auf der Reservekopie den Urheberrechtsvermerk der DR anzubringen bzw. ihn darin aufzunehmen.
c) eine Kopie auf einem zweiten Heim- oder tragbaren Computer installieren, wenn dieser zweite Computer ausschließlich der persönlichen Nutzung durch den Anwender dient.
Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk darf nicht entfernt werden.
(3) Es ist ausdrücklich verboten, die Software wie auch das schriftliche Material ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen.
§6 Übertragung des Benutzerrechtes
(1) Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der DR und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden.
(2) Verschenken, Vermietung und Verleih der Software sind ausdrücklich untersagt.
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§7 Beginn und Dauer des Vertrages, Kündigungsfristen
(1) Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung und gilt für die Dauer von 24 Monaten.
(2) Er verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht drei Monate vor Vertragsende gekündigt wird.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(4) Die DR hat ein fristloses Kündigungsrecht, wenn der Anwender wesentliche Bedingung dieses Vertrages verletzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
a) der Anwender gegen die Bestimmungen der §§3 und 5 verstößt.
b) der Anwender mit den Zahlungen der Pflegegebühren mehr als zwei Monate im Rückstand ist.
c) über das Vermögen des Anwenders ein Insolvenzverfahren beantragt wird.
Im Falle der außerordentlichen Kündigung sind die Pflegegebühren bis zum Ende der Vertragslaufzeit, abzüglich eines Abschlags für den Minderaufwand der DR, weiter zu entrichten.
(5) Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Anwender verpflichtet, den Originaldatenträger (Installations-Diskette/CD) und alle Kopien der Software einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie das schriftliche Material zu vernichten.
§8 Schadensersatz bei Vertragsverletzung
Der Anwender haftet für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, die der DR aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch den Anwender entstehen.
§9 Softwarepflege
(1) Die vertragliche Softwarepflege der DR umfaßt
a) die Aktualisierung des Programmes DentRechner durch Überlassung der neuesten Version der Software gemäß den Bedingungen dieses Vertrages.
b) die Aktualisierung der Begleitdokumentation durch Ergänzung und/oder Austausch.
c) die Einarbeitung notwendiger Änderungen und/oder Ergänzungen bedingt durch Gesetzesänderungen der Bundesrepublik Deutschland und/oder bedingt durch geänderte Bestimmungen der KZBV. Kleinere Änderungen, die der Anwender selbst durch Eingabe entsprechender Parameter und/oder Daten innerhalb der Software vornehmen kann, müssen nicht durch die DR gewartet werden.
d) die telefonische Hotline während der üblichen Geschäftszeiten.
(2) Pflegeleistungen der Software übernimmt die DR nur für die jeweils aktuelle Version der Software. Für ältere Softwareversionen werden keine Pflegeleistungen geschuldet.
(3) Die DR ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programmes solchen Anwendern zur Verfügung zu stellen, die mit der Zahlung der Pflegegebühren mehr als zwei Monate im Rückstand sind.
(4) Die Softwarepflege ist nicht vereinbart für
a) Betriebssysteme, fremde Software, Konfigurationseinstellungen des EDV-Systems.
b) die Hardware, sowie die Konfiguration der Hardware zur Installation der Software und/oder zur Aufrechterhaltung des EDV-Betriebes beim Anwender.
(5) Die DR ist berechtigt, weitere Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen.
§10 Gewährleistung und Haftung
(1) Die DR gewährleistet gegenüber dem Anwender, daß die Dentrechner-Software nicht mit Mängeln behaftet ist.
(2) Sollte ein Datenträger fehlerhaft sein, so kann der Anwender eine Ersatzlieferung anfordern. Er muß dazu die Diskette/CD, ggf. einschl. einer Reservekopie, an die DR zurückgeben.
(3) Aus den unter §1(3) genannten Gründen übernimmt die DR keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt die DR keine Gewähr dafür, daß die Software den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Erwerber. Das gleiche gilt für das die Software begleitende schriftliche Material.
Ist die Software nicht im Sinne von §1(3) grundsätzlich brauchbar, so hat der Erwerber das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen.
(4) Die DR haftet nicht für Schäden, es sei denn, daß ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der DR verursacht worden ist. Eine Haftung wegen evtl. von der DR zugesicherten Eigenschaften bleibt unberührt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfaßt sind, ist ausgeschlossen.
§11 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird Bad Kreuznach vereinbart.
§12 Nichtigkeitsklausel / Sonstiges
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen davon unberührt. In diesem Fall vereinbaren die Vertragspartner die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich und wirtschaftlich der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.
(2) Änderungen, Zusicherungen und Nebenabreden, die über die Bestimmungen dieses Vertrages hinausgehen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die DR.
(Stand 01.04.2003)
Falls Sie Fragen zu diesem Lizenzvertrag haben, wenden Sie sich bitte schriftlich an: DentRechner, Herr Alfred Ulm, Maler-Müller-Straße 66, 55545 Bad Kreuznach.